I. ALLGEMEINER TEIL

1. Anbot/Vertragsverhältnis: Für sämtliche Vertragsverhältnisse zwischen Amadeus Horse Indoors GmbH (nachstehend AHI) und Auftraggebern (nachstehend „Kunden“) kommen ausschließlich diese AGB zur Anwendung. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen von Kunden gelten nur soweit AHI diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Bei Miete oder Kauf gelten zusätzlich die besonderen Bestimmungen des II. und III. Abschnittes. Die Bestellung des Kunden ist für diesen verbindlich und nicht widerruflich. Sie kann von AHI binnen 30 Tagen durch Erfüllung oder durch Übersendung einer schriftlichen Bestätigung oder einer Akontorechnung gemäß Punkt 13. angenommen werden. Ist der Auftrag bis 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn von AHI nicht angenommen worden, so hat der Kunde dies AHI unverzüglich mitzuteilen. Eine Verpflichtung AHI, die Bestellung des Kunden anzunehmen, besteht nicht. Angebote AHI an den Kunden sind unverbindlich und freibleibend.

2. Mitwirkung des Kunden: Mit der Bestellung verpflichtet sich der Kunde auch, die für die ordnungsgemäße Ausführung der Bestellung nötigen Unterlagen (etwa Pläne, Modelle, Genehmigungen, Richtlinien für die Ausführung etc.) gemäß den Terminvorgaben von AHI zeitgerecht zur Verfügung zu stellen. Diese Unterlagen müssen so beschaffen sein, dass eine einwandfreie Ausführung der Bestellung gewährleistet ist. Insbesondere hat der Kunde für sämtliche für die Ausführung der Bestellung erforderlichen Genehmigungen auf seine Kosten Sorge zu tragen. Ausführungs- und Materialmuster, die AHI t dem Kunden zur Begutachtung vorlegt, müssen von diesem fristgerecht schriftlich bestätigt und retourniert werden: Andernfalls gelten sie als „ohne Korrektur“ genehmigt.

3. Leistungsumfang: Sofern nicht anders angegeben, schuldet AHI dem Kunden nur die Lieferung der bestellten Gegenstände an den Ort der Übergabe. Montageleistungen und andere zusätzliche Leistungen muss der Kunde mit AHI gesondert vereinbaren.

4. Ort der Übergabe: Der Ort der Übergabe ist grundsätzlich der vom Kunden in der Bestellung angegebene Stand in der vom Kunden bezeichneten Halle am Ort der betreffenden Messe.

5. Zeitpunkt der Lieferung: Der Zeitpunkt der Lieferung wird grundsätzlich von AHI festgelegt und dem Kunden bekannt gegeben. Nach Möglichkeit wird AHI hierbei Wünschen, die der Kunde in der Bestellung äußert, nachkommen oder sonst ein Einvernehmen mit dem Kunden herstellen.

6. Die Lieferung hat jedenfalls während der in den öffentlich zugänglichen allgemeinen Anmeldeunterlagen für Aussteller vorgegebenen Aufbauzeiten zu erfolgen, sofern mit dem Kunden nichts anderes vereinbart wird. Ansonsten muss AHI die Lieferung spätestens 30 Werktage nach Annahme der Bestellung ausführen.

7. Übergabe/Gefahrtragung: Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass er selbst oder eine zur Übernahme der gelieferten Gegenstände befugte Person zum Zeitpunkt der Lieferung am Ort der Übergabe anwesend ist. Ist dies nicht der Fall, ist AHI berechtigt, die an den Kunden zu liefernden Gegenstände am Ort der Lieferung zurückzulassen. AHI ist nicht verpflichtet, die Legitimation der auf dem Stand bei Anlieferung des Mietgutes angetroffenen Personen zu überprüfen. Die von AHI an den Kunden zu liefernden Gegenstände sind übergeben, wenn der Kunde sie unbeanstandet entgegennimmt oder AHI sie – im Falle der Abwesenheit zur Übernahme befugter Personen – zum abgesprochenen Zeitpunkt der Lieferung am Ort der Übergabe zurücklässt. Mit der Übergabe geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.

8. Urheberrechte: Sämtliche im Zuge der Anboterstellung oder Vertragsdurchführung von AHI oder deren Bediensteten erstellten Unterlagen (insbes. Entwürfe, Pläne und Modelle) bleiben mit allen Rechten Eigentum der AHI und dürfen ohne vorherige Genehmigung weder Dritten zugänglich gemacht, noch veröffentlicht oder vervielfältigt werden. Sie dürfen vom Kunden ausschließlich für den vereinbarten Zweck verwendet werden und sind für den Fall, dass ein Vertragsverhältnis nicht zustande kommt oder wieder storniert wird, unverzüglich an AHI zurückzustellen.

9. Datenschutz: Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch AHI erfolgt in Einklang mit den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Details zur Verarbeitung Ihrer Daten, insbesondere zu den konkreten Verarbeitungszwecken und Rechtsgrundlagen entnehmen Sie bitte der Datenschutzerklärung für Aussteller, die unter www.amadeushorseindoors.at abrufbar ist.
Gibt der Kunde bei der Bestellung oder im Zuge der Vertragsabwicklung personenbezogene Daten Dritter (insbesondere Daten von Vertretern, Ansprechpartnern, Sachbearbeitern oder sonstigen Mitarbeitern seines Unternehmens) bekannt, ist er verpflichtet, die betroffenen Personen hierüber unverzüglich zu informieren und ihnen die Datenschutzerklärung der AHI zur Kenntnis zu bringen. Der Kunde haftet für jegliche Nachteile, die AHI aus einem Verstoß gegen diese Verpflichtung entstehen.

10. Zustimmungserklärung gemäß § 107 TKG: Der Kunde erteilt seine ausdrückliche Einwilligung dazu, dass AHI ihm von Zeit zu Zeit E-Mails mit Informationen, Werbung und Umfragen zu eigenen Angeboten, Veranstaltungen und Leistungen sowie mit Informationen zu Produkten oder Leistungen anderer Unternehmen mit Bezug auf Turniere, Messeveranstaltungen oder ähnliche Events (“E-Mail-Newsletter“) zusenden oder ihn telefonisch zur Durchführung von Umfragen zu eigenen Veranstaltungen und Leistungen kontaktieren. Diese Einwilligung kann jederzeit per E-Mail an office@amadeushorseindoors.at widerrufen werden.

11. Werbeerlaubnis: Der Kunde erteilt weiters seine Zustimmung, dass AHI sowie die verbundenen Unternehmen die Kundendaten, Firmenwortlaut und Firmenlogo des Kunden, sowie Abbildungen des von AHI oder vom Kunden nach den Plänen von AHI errichteten Standes für eigene Werbezwecke (etwa durch Aufnahme in Referenzlisten, Darstellung im Internet, in Kundenzeitschriften oder in anderen Werbemitteln) verwenden.

12. Rücktritt: Für den Fall, dass (a) der Kunde mit Zahlungen an AHI (aus diesem Auftrag oder anderen Aufträgen) oder mit Zahlungen an Verbundene Unternehmen im Verzug ist, oder (b) ein Insolvenzverfahren gegen ihn eröffnet wurde bzw. droht, hat AHI das Recht, von diesem Vertrag zurückzutreten bzw. ungeachtet der Zahlungsverpflichtung des Kunden die eigene Leistung zurückzubehalten. Im Falle des Rücktritts durch AHI schuldet der Kunde eine Stornogebühr in Höhe des vereinbarten Entgelts.

13. Preise: Sämtliche Preise verstehen sich netto zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe und zuzüglich aller sonstigen mit Abschluss und Durchführung des Auftrages verbundenen Steuern und Gebühren (z.B. Rechtsgebühr [siehe Punkt 24] oder Werbeabgabe). Die Preisangaben beziehen sich auf Lieferungen und Leistungen im Messezentrum Salzburg. Bei anderen Leistungsorten werden Spesen, Diäten, Bearbeitungs- und Transportkosten separat verrechnet. Zusätzliche, nicht im Anbot enthaltene Leistungen, werden nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt. Wird eine Rechnung von AHI über Wunsch des Kunden neu ausgestellt, etwa im Falle von Änderungen der Rechnungsanschrift oder anderer auf der Rechnung anzuführender Angaben des Kunden, so wird dafür ein pauschales Entgelt von € 75,- exkl. USt. in Rechnung gestellt.

14. Zahlungsbedingungen: AHI hat das Recht, dem Kunden nach Erhalt der Bestellung eine Akontozahlung in Höhe von 50% des Auftragswertes in Rechnung zu stellen. Bei Kunden, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, bei Neukunden oder bei Kunden, die bei früheren Bestellungen bereits mit Zahlungen im Verzug waren oder bei denen Zweifel an der Bonität bestehen, kann AHI Vorauszahlung von 100% des Auftragswertes verlangen. Lieferungen, die der Kunde erst eine Woche vor oder während der Veranstaltung bei AHI bestellt (maßgeblich ist das Einlangen der Bestellung bei AHI), werden nur gegen Vorauszahlung durchgeführt. Rechnungen sind nach Erhalt netto ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug schuldet der Kunde Verzugszinsen in Höhe von 12% p.a.. Der Kunde ist nicht berechtigt, wegen Gegenforderungen, welcher Art auch immer, aufzurechnen oder fällige Zahlungen zu verweigern.

15. Tarifänderungen: Bei Tarifänderungen (etwa Transport-, Versand- oder Energiepreise) erfolgt die Verrechnung auf Basis der jeweils zum Leistungszeitpunkt geltenden Tarife.

16. Stornobedingungen: Die Stornierung bestehender Verträge bzw. der Rücktritt von einer Bestellung ist nur hinsichtlich der für eine bestimmte Messe gemieteten bzw. gekauften Gegenstände zulässig und nur (a) gegen Bezahlung einer Stornogebühr sowie (b) sofern diese Gegenstände nicht von AHI für diesen Auftrag von Dritten erworben werden und (c) nur durch schriftliche Erklärung des Kunden, sofern diese spätestens 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn bei AHI einlangt. Bei gemieteten Gegenständen beträgt die Stornogebühr bei Stornierung bis längstens 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn 30%, bis längstens 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn 50%, danach 100% des Netto-Auftragswertes, jeweils zuzüglich 1% Rechtsgeschäftsgebühr (bezogen auf den gesamten Mietzins). Bei gekauften Gegenständen beträgt die Stornogebühr bei Stornierung bis längstens 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn 50%, danach 100% des Netto-Auftragswertes. Zusätzlich zur Stornogebühr hat der Kunde der AHI alle im Zeitpunkt der Stornierung bereits entstandenen bzw. unvermeidbaren Kosten und Auslagen im Zusammenhang mit dem stornierten Auftrag zu ersetzen, falls diese Kosten den Betrag der Stornogebühr übersteigen. Wird die bestellte Ware nicht zum vereinbarten Zeitpunkt abgenommen bleibt der Kunde zur Bezahlung des vollen Preises verpflichtet.

17. Schriftlichkeit: Soweit nach diesen AGB auf die Schriftform abgestellt wird, wird diesem Formerfordernis auch mit Erklärungen (ohne eigenhändige Unterschrift) Genüge getan, die per E-Mail von und an maßgebliche E-Mail-Adressen übermittelt werden.
Maßgebliche E-Mail-Adressen im Sinne dieser Bestimmung sind:
17 a. für den Kunden: jene E-Mail-Adresse, die er im Rahmen einer Bestellung (im Bestellformular) angegeben hat.
17 b. für AHI: die E-Mail-Adresse office@amadeushorseindoors.at.

18. Rechtswahl: Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen und des UN – Kaufrechts. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Salzburg Stadt.

19. Haftungsbeschränkung: AHI haftet nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden und beschränkt auf den positiven Schaden.

II. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR MIETE VON MESSEAUSSTATTUNG

20. Mietdauer: die Mietdauer entspricht der Dauer der Messe (inklusive der von AHI für den Aufbau vorgesehenen Zeiten) sofern diese nicht mehr als 7 Tage beträgt. Eine längere Mietdauer muss der Kunde mit AHI jeweils gesondert vereinbaren.

21. Verwendung: Mietgegenstände dürfen ausschließlich für den vereinbarten Zweck verwendet und nicht Dritten überlassen werden. Sie sind unter möglichster Schonung der Substanz zu verwenden und dürfen ohne vorherige Zustimmung von AHI nicht verändert werden. Insbesondere dürfen besondere Kennzeichnungen auf dem Mietgut nicht entfernt und das Mietgut darf nicht beklebt, genagelt, gestrichen oder sonst wie beschädigt werden.

22. Haftung und Rückgabe: Das Mietgut ist unmittelbar nach Veranstaltungsende abholbereit zur Verfügung zu stellen. Gerät der Kunde in Verzug, so ist AHI berechtigt, die Gegenstände auf Kosten und Gefahr des Kunden für den Abtransport vorzubereiten. Das Einverständnis des Kunden wird hierzu vorausgesetzt. Der Kunde haftet verschuldensunabhängig für Verlust oder Beschädigung der Mietgegenstände ab Übergabe bis zur Rückgabe. Bei Beschädigungen oder Verlust ist AHI berechtigt, die fehlenden bzw. beschädigten Gegenstände dem Kunden zum Neupreis in Rechnung zu stellen. Von AHI festgestellte Mängel am rückgelieferten Mietgut werden dem Kunden angezeigt. Die Feststellungen gelten als anerkannt, wenn der Kunde nicht innerhalb einer Woche nach Zugang schriftlich widerspricht.

23. Reklamationen / Gewährleistung: Mietgegenstände werden in der Regel mehrfach verwendet und sind daher nicht neuwertig. Kleinere Abweichungen in der Ausführung, den Maßen und Farben gelten nicht als Mängel. Der Kunde hat bei Übergabe den ordnungsgemäßen Zustand und die Vollständigkeit des Mietgutes zu prüfen. Mit dem Empfang bestätigt der Kunde den mangelfreien Zustand der ihm überlassenen Sachen, es sei denn er erhebt unverzüglich eine schriftliche Mängelrüge. Hat der Kunde zu Recht die Mängelrüge erhoben, so ist die Gewährleistungspflicht von AHI auf Verbesserung beschränkt, soweit es sich bei der mangelhaften Sache um eine bereits gebrauchte handelt.

24. Mietpreise / Zuschläge: Für Lieferungen von Mietgegenständen, die später als 2 Wochen vor Messebeginn bei AHI bestellt werden (maßgeblich ist das Einlangen der Bestellung bei AHI), wird ein Last-Minute Zuschlag von 25% auf die Listenpreise verrechnet. Alle Preise gelten für eine Mietdauer von max. 7 Tagen. Bei einer Mietdauer von bis zu 10 Tagen wird ein Zuschlag von 15% verrechnet. Bei einer Mietdauer von mehr als 10 Tagen werden individuelle Preisvereinbarungen getroffen. Bei verspäteter Rückstellung von Mietgegenständen werden dem Kunden die der AHI durch die Verspätung tatsächlich entstandenen Schäden, mindestens aber 15% des gesamten Auftragswertes in Rechnung gestellt.

25. Vergebührung: Mietverträge unterliegen einer Rechtsgebühr von 1%. Bemessungsgrundlage ist das Mietentgelt einschließlich Umsatzsteuer sowie des Entgelts für mit der Miete zusammenhängende Leistungen. Die Vergebührung erfolgt durch AHI. Die Rechtsgebühr wird dem Kunden von AHI in Rechnung gestellt. Die Rechtsgebühr ist vom Kunden auch im Falle einer Stornierung zusätzlich zum Stornoentgelt zu bezahlen.

III. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER MESSE IM RAHMEN DER AMADEUS HORSE INDOORS

Anmeldung, Anmeldebestätigung
26. Die Anmeldung des Ausstellers ist ein rechtsverbindliches Angebot, an das der Aussteller 60 Tage ab Einlangen der Anmeldung bei AHI gebunden ist.

27. Der Vertrag über die Teilnahme kommt durch Übermittlung der Anmeldebestätigung seitens AHI zustande. Soweit in der Anmeldebestätigung nichts anderes festgelegt ist, kommen die für die Veranstaltung bekanntgegebenen Preise zur Anwendung. Die Preise verstehen sich exkl. Umsatzsteuer zzgl. 1 % Rechtsgeschäftsgebühr.

28. In der Anmeldung ist die vom Aussteller gewünschte Standfläche mit Standform angegeben. AHI wird die gewünschte Standfläche und Standform nach Möglichkeit zur Verfügung stellen. AHI kann die Position und die Standform der Standfläche ändern, das Flächenausmaß bis zu +/- 20 %. Die Position, die Standform und das Ausmaß der Standfläche werden in der von AHI an den Aussteller übermittelten Anmeldebestätigung bzw. Standbestätigung abschließend festgelegt. Widerspricht der Aussteller der Anmeldebestätigung bzw. Standbestätigung nicht innerhalb von 8 Tagen nach Zugang schriftlich, ist der Vertrag zu den Bedingungen der Anmeldebestätigung bzw. Standbestätigung zustande gekommen.

Preise/Zahlung
29. Für die Teilnahme und Überlassung der Standfläche gelten die im Anmeldeformular oder in der Anmeldebestätigung bzw. Standbestätigung angeführten Preise. Der Aussteller kann nach Maßgabe des Angebotes der Servicemappe und zu den in der Servicemappe angegebenen Bedingungen Nebenleistungen bestellen. Verträge über Nebenleistung kommen durch Auftragsbestätigung seitens AHI zustande.

30. Zahlungen sind zu den auf der Rechnung angeführten Zeitpunkten fällig, mangels Angabe auf der Rechnung ist der sich aus der Rechnung ergebende Betrag so anzuweisen, dass dieser spätestens 4 Wochen vor Nutzungsbeginn bei AHI eingelangt ist.

31. Nach Messeende wird AHI – soweit in Bezug auf die Nebenkosten nichts anderes vereinbart ist – die Abrechnung für die Nebenkosten übermitteln und die Rechnung/Rechnungen für sonstige vom Aussteller in Anspruch genommene Leistungen übermitteln. Rechnungen sind sogleich nach (auch elektronischer) Übermittlung zur Zahlung fällig.

32. Für vom Aussteller bestellte Nebenleistungen kann ein Akonto vorgeschrieben werden, das bei Erhalt der Akontorechnung zur Zahlung fällig ist.

Übergabe/Rückstellung
33. Die Standfläche wird dem Aussteller an dem im Anmeldeformular bezeichneten Aufbautag, mangels Angabe im Anmeldeformular an dem in der allgemeinen Ankündigung der Messe bezeichneten Aufbautag übergeben. Der Aussteller darf für Zwecke des Aufbaus nur die Standfläche und – soweit dadurch keine unangemessene Behinderung der anderen Aussteller stattfindet – die, die Standfläche umgebenden Verkehrsflächen benutzen. Der Aussteller hat Abfälle, die bei Errichtung seines Messestandes anfallen, selbst zu entsorgen oder – soweit zutreffend – über das von AHI bereitgestellte Entsorgungssystem gegen Entrichtung der dafür vorgesehenen Entsorgungsgebühren zu entsorgen.

34. Nach Beendigung der Messe hat der Aussteller die Standfläche längstens bis zum Ende der Abbauzeit ordnungsgemäß geräumt und gereinigt an AHI zu übergeben. Für dabei anfallende Abfälle gilt Pkt. 33 sinngemäß.

Nutzung der Mietfläche durch den Aussteller, Verpflichtungen des Ausstellers
35. Der Aussteller nutzt die Standfläche zum Zwecke der Präsentation der in der Anmeldung bekanntgegebenen Waren/Produkte/Dienstleistungen. Die Änderung/Erweiterung des Waren- /Produkt-/Dienstleistungssortiments bedarf der Zustimmung der AHI. Über Verlangen der AHI wird der Aussteller ein Verzeichnis der Produkte/ Dienstleistungen vorlegen, das von AHI zur Information der Messebesucher verwendet werden kann. Die gänzliche oder teilweise Überlassung der Standfläche oder des Messestandes an Dritte ist weder entgeltlich noch unentgeltlich gestattet. Für eine Aufnahme von Mitausstellern ist eine gesonderte Anmeldung per Anmeldeformular sowie die ausdrückliche Zustimmung seitens AHI erforderlich. Bei unterlassener Einholung der Zustimmung ist AHI berechtigt den vereinbarten Preis um 25 % zu erhöhen.

36. Der Aussteller hat bei Präsentation und Verkauf seiner Produkte die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Die Präsentation darf die Grenzen der Sittlichkeit nicht überschreiten und nur so durchgeführt werden, dass der Messebetrieb und die anderen Aussteller nicht gestört werden (Musik, Lärm, Gerüche). Am Stand darf Werbung oder Agitation für politische Parteien, Ziele oder religiöse Vereinigungen nicht durchgeführt werden.

37. Einträge im Ausstellerverzeichnis erfolgen auf Grundlage der Angaben des Ausstellers in der Anmeldung. Wenn für die Veranstaltung von AHI ein Katalog herausgegeben und/oder eine Ausstellerdatenbank im Internet eingerichtet wird, kann der Aussteller gegen Kostenerstattung Werbeeinträge veranlassen.

38. Der Aussteller wird vor Beginn der Messe eine Person namhaft machen, die während der Aufbauzeiten, an Messetagen jeweils eine Stunde vor Messebeginn bis Messeende und während der Abbauzeiten am Veranstaltungsort anwesend und für AHI über Mobiltelefon erreichbar ist. Diese Person ist bevollmächtigt, für den Aussteller verbindliche Erklärungen abzugeben und Erklärungen der AHI entgegenzunehmen. Wurde eine solche Person nicht namhaft gemacht, gilt jede vom Aussteller am Messestand beschäftigte Person zur Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen bevollmächtigt.

39. Der Aussteller verpflichtet sich, seinen Messestand während der Messeöffnungszeit zur Präsentation der vereinbarten Waren/ Produkte/ Dienstleistungen besetzt mit Personal zu betreiben. Für den Fall, dass der Aussteller der vorstehenden Betriebsflicht zuwiderhandelt, ist er verpflichtet, pro begonnener Stunde der Betriebspflichtverletzung eine Vertragsstrafe in Höhe von einem Zehntel des Standpreises, mindestens aber € 1.000,00 zzgl. gesetzlicher Steuern pro begonnener Stunde der Betriebspflichtverletzung zu entrichten.

40. Der Aussteller ist für sich und seine Leute (insbesondere Dienstnehmer, Lieferanten und beim Aufund Abbau oder Betrieb des Messestandes Beschäftigte) verpflichtet, die sich aus der jeweils geltenden – Hausordnung – Technischen Richtlinien des Messezentrum Salzburg (MZS) Verpflichtungen und Nutzungsvorgaben einzuhalten. Der Aussteller ist verpflichtet, diese Bestimmungen 8 Tage vor Beginn der Aufbauarbeiten nochmals abzurufen, damit der Aussteller und seine Leute über den aktuellen Stand dieser Bestimmungen informiert sind.

41. Der Aussteller wird seinen Messestand selbst oder durch von ihm beschäftigte Unternehmer aufbauen. Andere Arbeiten, insbesondere Anschlüsse Wasser, Strom u.dgl. und Dienstleistungen, die für den Ablauf der Veranstaltung oder die Sicherheit von Bedeutung sind oder Vertrautheit mit den Einrichtungen des Veranstaltungsgeländes erfordern (wie z.B. Transporte von der Abladestelle zur gemieteten Standfläche, Reinigungsleistungen und Bewachung außerhalb der Messeöffnungszeiten), dürfen nur durch die vom MZS autorisierten Servicepartner durchgeführt werden. Eine Liste der autorisierten Servicepartner kann auf Wunsch eingesehen werden.

42. Hallen dürfen nicht mit Kraftfahrzeugen befahren werden. Transport, Entladung und Verbringung von antransportierten Ausstattungen und sonstigem Equipment darf nur nach Anweisung des diensthabenden Personals des MZS durchgeführt werden. Falls Transportleistungen unter Zuhilfenahme von Maschinen (z.B. Stapler, Kräne, Fahrzeuge) erforderlich sind, dürfen diese (vom Abladeort bis zur Standfläche) nur durch autorisierte Servicepartner durchgeführt werden.

43. Ladetore dürfen vom Aussteller nicht geöffnet werden, Öffnen und Verschließen von Ladetoren erfolgt ausschließlich durch das diensthabende Personal des Veranstalters.

44. Das Nächtigen in Räumlichkeiten des MZS, das Aufstellen von Zelten oder Wohnwagen im Areal des MZS und die Nutzung derselben ist nicht gestattet.

45. Wenn der Aussteller gegen die, die Nutzung der Standfläche regelnden Bestimmungen zuwiderhandelt, ist AHI berechtigt die weitere Nutzung des Standes durch Maßnahmen (wie z.B. Einstellung der Stromversorgung/Wasserversorgung oder Behinderung der umgebenden Verkehrswege) zu verhindern

Parkplätze/Verkehrsflächen
46. Das Abstellen von Fahrzeugen auf anderen als den dafür vorgesehenen Abstellplätzen ist nicht erlaubt. Die als solche gekennzeichneten Parkplätze werden vom AHI/MZS bewirtschaftet. Die Nutzung der Parkplätze durch den Aussteller und seine Leute erfolgt auf Grundlage der für die Parkplatznutzung geltenden Bestimmungen. Das Abstellen von LKWs, Anhängern, Wohnmobilen etc. auf den gekennzeichneten Besucherparkflächen ist nur mit vorheriger Genehmigung seitens MZS gestattet. Im Falle des Abstellens von Fahrzeugen für Zwecke der Be- und Entladung ist den Anweisungen des Personals der AHI/MZS oder der seitens AHI/MZS autorisierten Unternehmen Folge zu leisten. AHI/MZS ist berechtigt, Fahrzeuge, die in als solchen gekennzeichneten Sicherheitszonen (z.B. Feuerwehrzonen) abgestellt sind, auf Kosten des Ausstellers (gleich ob es sich um Fahrzeuge des Ausstellers oder seiner Leute handelt) auf andere Plätze zu verbringen und erst nach Zahlung der Abschleppkosten und der pauschalierten Manipulationskosten von € 100,00 freizugeben.

47. Wenn dem Aussteller Parkkarten überlassen wurden, so berechtigen diese pro Parkkarte einen Pkw auf Grundlage der für die Parkplatznutzung geltenden Bestimmungen nach Maßgabe der Verfügbarkeit an den dafür vorgesehenen Stellplätzen abzustellen. Soll ein bestimmter Abstellplatz ausschließlich für die Nutzung durch den Aussteller zur Verfügung gestellt werden, so bedarf dies einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

48. Für die Nutzung der Verkehrsflächen gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung, es ist eine Höchstgeschwindigkeit von 15 km/h einzuhalten. Im Bereich der Halle 4 und Halle 5 darf nach 22:00 Uhr mit Kraftfahrzeugen nicht mehr gefahren werden.

49. AHI/MZS übernimmt nicht die Bewachung der abgestellten Fahrzeuge. AHI/MZS haftet nicht für Schäden, die der Aussteller und seine Leute aufgrund der Nutzung der Verkehrsflächen infolge Beschaffenheit der Verkehrsflächen oder infolge des Verhaltens anderer Verkehrsteilnehmer erleiden. AHI/MZS haftet für die Unterlassung von Verkehrssicherungspflichten nur im Falle des Vorsatzes.

Haftung AHI
50. Es ist Sache des Ausstellers, die von ihm eingebrachten Sachen gegen Wegnahme oder Beschädigung zu schützen. AHI haftet nicht für Abhandenkommen oder Beschädigung der vom Aussteller eingebrachten Sachen durch Besucher oder andere Aussteller und deren Leute. AHI haftet auch nicht für Vermögensschäden des Ausstellers und Personenschäden des Ausstellers und seiner Leute, die durch das Verhalten anderer Aussteller oder ihrer Leute oder durch von AHI beauftragte Dienstleister (wie z.B. Reinigungsunternehmen) verursacht werden.

51. Für alle wie immer gearteten Schäden, die durch das Verhalten der AHI oder ihrer Dienstnehmer dem Aussteller entstehen, haftet AHI nur dann, wenn auf Seiten AHI oder ihrer Dienstnehmer Vorsatz vorliegt.

Verkehrssicherungspflicht des Ausstellers
52. Der Aussteller hat für die ihm überlassene Standfläche und den darauf errichteten Messestand die Verkehrssicherungspflichten zu erfüllen. Er ist auch verpflichtet, dafür zu sorgen, dass durch sein Verhalten bzw. das Verhalten seiner Leute Personen, die die allgemeinen Verkehrsflächen des Veranstaltungsgeländes nutzen, nicht gefährdet werden.

53. Sachen, von denen eine Gefährdung ausgehen kann – sei es für Zwecke des Aufbaus des Messestandes oder zur Verwendung während der Messe – sind AHI vor Einbringung zu melden. AHI kann die Einbringung solcher Gegenstände untersagen.

54. Für den Fall, dass AHI infolge Zuwiderhandelns des Ausstellers oder seiner Leute gegen die, die den Aussteller treffenden Verkehrssicherungspflichten von Dritten in Anspruch genommen werden sollte, hat der Aussteller AHI schad- und klaglos zu halten.

Haftung des Ausstellers
55. Der Aussteller haftet gegenüber AHI für alle Schäden, die der Aussteller oder seine Leute an den Anlagen des Messezentrums verursachen und für alle Schäden, die AHI durch schuldhaftes Verhalten des Ausstellers oder seiner Leute entstehen. Sollte ein Dritter (z.B. Messebesucher/anderer Aussteller) AHI aufgrund eines vom Austeller oder seinen Leuten verursachten Schadens in Anspruch nehmen, ist der Aussteller verpflichtet, AHI schad- und klaglos zu halten.

56. Der Aussteller muss über eine aufrechte Haftpflichtversicherung verfügen, die die gemäß Pkt. 48 – 51 genannten Schäden mit einer Versicherungssumme von mindestens je €10 Mio. Sachschaden und Personenschaden pro Schadensereignis deckt. Der Aussteller hat den Bestand einer solchen Versicherung über Verlangen von AHI nachzuweisen.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des zustande kommenden Vertrages unwirksam sein, ist davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen treten solche Bestimmungen, die dem Inhalt der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich nahekommen.